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HILFEN - Krankenkassen - Was finde ich wo...

(Meine Informationen stammen von der Wiener Gebietskrankenkasse)

Sofern die finanziellen Ansprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis erschöpft sind, haben Sie Anspruch auf Krankengeld. Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach Ihrem letzten Einkommen und beträgt etwa 50 - 60% Ihres letzten Verdienstes. Der Anspruch ist für mindestens 26 Wochen, höchstens 52 Wochen gegeben.
Die Übernahme von Kosten für Heilbehelfe, Psychotherapie, physikalische Behandlungen und Kur-/Erholungsaufenthalte bedürfen einer ärztlichen Verschreibung sowie einer Vorbewilligung durch die Krankenkasse. Sie werden dann auch über etwaige Selbstbehalte der einzelnen Leistungen informiert.

Das Krankengeld wird in mehreren Stufen wirksam.
1. - 3. Tag wird vom Arbeitgeber bezahlt
ab  4. Tag bis zu 6 Wochen wird vom Arbeitgeber 100% ausbezahlt (AUVA rückerstattet).
ab  6. Woche bis 10. Woche werden vom Arbeitgeber 50% und der Rest von der Versicherung ausbezahlt.
bis zu 52 Wochen wird ein Krankengeld ausbezahlt.

Dabei ist eine vom Hausarzt ausgestellte Krankmeldung monatlich an die zuständige Krankenkasse zu senden oder zu faxen.

http://www.wgkk.at/wgkk/inter/online.nsf/Home/Krankengeld

Die dafür notwendigen Voraussetzungen wie Beschäftigungsdauer, Voraussetzungen oder genaue Höhe müssen Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen erfragen.

Bei Unklarheiten steht Ihnen weiters die Ombudsfrau der Wiener Gebietskrankenkasse zur Verfügung. Tel.: 0222 60122/2131


Krankheit bei Selbständigkeit

Betriebsausfallsversicherung
Die schließt man möglichst zu Beginn der Selbständigkeit gleich ab. Sie wird von den meisten privaten Versicherungsanstalten angeboten.
Die Versicherungsleistung, die man sich ausgemacht hat, ist aber zeitlich begrenzt, meistens für ein halbes Jahr. Man muss der Versicherung ärztliche Atteste schicken, die die Krankheit bestätigen. Trotzdem behält sich die Versicherung vor, einen Arzt zu beauftragen, der einem untersucht, um die Krankheit weiterhin zu bestätigen. Wenn der feststellt, ab diesem Datum ist man wieder gesund, endet damit die Versicherungsleistung. Dieses Gutachten kann man anfechten mittels eines Gegengutachtens eines Arztes. Den muss man selbst bezahlen. Es kommt dann zu einem Sachverständigenverfahren, dass man zur Hälfte bezahlen muss. Es ist damit nicht gewährleistet, dass dieser Sachverständige zu Gunsten des Kranken entscheidet. Wenn man sich das alles sparen will, kann man nur noch die Versicherung kündigen, damit man keine weiteren Kosten mehr hat.

Betriebshilfe der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft:
1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, tel.: 54 6 54-0, www.sva.or.at

Es wird einem eine Person zur Verfügung gestellt, die die Arbeit übernehmen soll. Das funktioniert ganz gut für Büroarbeit, aber nicht bei persönlicher Dienstleistung, wie z.B. Massage, weil der Kunde auf seine Masseurin festgelegt ist.

Ansuchen um befristete (oder gänzliche) Erwerbsunfähigkeitspension bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft

Ansuchen stellen
Termin zur Durchuntersuchung bei der SVA
Befristete Erwerbsunfähigkeitspension wird für 1-2 Jahre gewährt. Danach kann man erneut ansuchen auf befristet oder gänzlich.
Als Pension bezieht man den Betrag, der einem zum Stichtag des Ansuchen aufgrund der bereits erarbeiteten Versicherungsmonate zusteht. 20 % Selbstbehalt und Krankenversicherung werden weiterhin abgezogen.

Vom Ansuchen bis zur ersten Auszahlung können bis zu sechs Monate vergehen – immer wieder urgieren.
Bei Heilung und Wiedereinstieg in den Beruf kann um schrittweise Abstellung der Pension angesucht werden, damit man nicht gleich den vollen Umsatz machen muss.

Bei Heilung und Wiedereinstieg in ein Angestelltenverhältnis kann man sich beim Arbeitsamt (zuständig ist das Arbeitsamt des Wohnbezirkes) www.ams.or.at als arbeitssuchend melden. 

Wenn man durchgängig versichert (auch bei verschiedenen Versicherungen) war, hat man Anspruch auf Notstandshilfe, aber nur wenn ein Ehepartner nicht zuviel verdient.

Mit der Notstandshilfe ist man kranken- und pensionsversichert.

Wenn der Ehepartner zuviel verdient, muss man sich beim Ehepartner mitversichern, da ist man nur krankenversichert und beim Arbeitsamt arbeitsssuchend melden, dann ist man pensionsversichert (d.h. diese Zeit wird zu den Versicherungszeiten für die Pension dazugezählt)

Ab 196 Tagen im Angestelltenverhältnis hat man wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld.

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