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HILFEN - Krankenkassen - Was finde ich wo... (Meine Informationen stammen von der Wiener Gebietskrankenkasse) Sofern die finanziellen Ansprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis erschöpft sind, haben Sie Anspruch auf Krankengeld. Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach Ihrem letzten Einkommen und beträgt etwa 50 - 60% Ihres letzten Verdienstes. Der Anspruch ist für mindestens 26 Wochen, höchstens 52 Wochen gegeben. Die Übernahme von Kosten für Heilbehelfe, Psychotherapie, physikalische Behandlungen und Kur-/Erholungsaufenthalte bedürfen einer ärztlichen Verschreibung sowie einer Vorbewilligung durch die Krankenkasse. Sie werden dann auch über etwaige Selbstbehalte der einzelnen Leistungen informiert. Das Krankengeld wird in mehreren Stufen wirksam. 1. - 3. Tag wird vom Arbeitgeber bezahlt ab 4. Tag bis zu 6 Wochen wird vom Arbeitgeber 100% ausbezahlt (AUVA rückerstattet). ab 6. Woche bis 10. Woche werden vom Arbeitgeber 50% und der Rest von der Versicherung ausbezahlt. bis zu 52 Wochen wird ein Krankengeld ausbezahlt. Dabei ist eine vom Hausarzt ausgestellte Krankmeldung
monatlich an die zuständige Krankenkasse zu senden oder zu faxen. Die dafür notwendigen Voraussetzungen wie Beschäftigungsdauer, Voraussetzungen oder genaue Höhe müssen Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen erfragen. Bei Unklarheiten steht Ihnen weiters die Ombudsfrau der Wiener Gebietskrankenkasse zur Verfügung. Tel.: 0222 60122/2131 Krankheit bei Selbständigkeit Betriebsausfallsversicherung Es wird einem eine Person zur Verfügung gestellt, die die Arbeit
übernehmen soll. Das funktioniert ganz gut für Büroarbeit, aber nicht
bei persönlicher Dienstleistung, wie z.B. Massage, weil der Kunde auf
seine Masseurin festgelegt ist. Ansuchen stellen Vom Ansuchen bis zur ersten Auszahlung können bis zu sechs Monate
vergehen – immer wieder urgieren. Wenn man durchgängig versichert (auch bei verschiedenen Versicherungen) war, hat man Anspruch auf Notstandshilfe, aber nur wenn ein Ehepartner nicht zuviel verdient. Mit der Notstandshilfe ist man kranken- und pensionsversichert. Wenn der Ehepartner zuviel verdient, muss man sich beim Ehepartner mitversichern, da ist man nur krankenversichert und beim Arbeitsamt arbeitsssuchend melden, dann ist man pensionsversichert (d.h. diese Zeit wird zu den Versicherungszeiten für die Pension dazugezählt) Ab 196 Tagen im Angestelltenverhältnis hat man wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld. |